Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

1. Geltung der Bedingungen

  1. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer richten sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Vereinbarungen, die von unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichen, insbesondere anders lautende Bedingungen des Verkäufers sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung wirksam. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Verkäufers die Lieferung des Verkäufers vorbehaltlos annehmen. Soweit diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen keine besonderen Bestimmungen enthalten, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, zusätzlich die Lieferantenerklärung des Käufers zu unterzeichnen und sich an die dort festgelegten Standards, insbesondere bezüglich der Qualität der zu liefernden Ware zu halten.
  3. Die Einkaufsbedingungen, die Lieferantenerklärung und der Verhaltenskodex sind Bestandteil des jeweiligen Vertragsverhältnisses.

2. Vertragsabschluss

  1. Wir werden nur durch schriftliche Bestellungen bzw. Kontrakte verpflichtet. Die Bestätigung unserer Bestellungen bzw. Kontrakte hat schriftlich innerhalb von 2 Arbeitstagen zu erfolgen. Deren Ausbleiben gilt als Annahme unserer Bestellungen bzw. Kontrakte zu den darin enthaltenen Bedingungen.
  2. Unabhängig davon, ob wir eine Bestellung tätigen oder nicht, vergüten wir keine Besuche bei uns, Ausarbeiten von Offerten für uns oder dergleichen.
  3. Unsere Bestellungen bzw. Kontrakte dürfen nur nach unserer schriftlichen Zustimmung durch einen Dritten ausgeführt werden.

3. Preise/Zahlung/Eigentumsrechte

  1. Die jeweils vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein.
  2. Für eintretenden Mehr- oder Minderbedarf sowie für die Lieferung von Kleinmengen gelten dieselben Preise, Rabatte und Bedingungen.
  3. Es gilt der Incoterm DDP Rietberg einschließlich Verpackungskosten, Leih- und Pfandberechnungen für Verpackungsmaterial und Transportmittel (z.B. Gitterboxen, Paletten und andere Behältnisse). Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Auf den Rechnungen sind unsere Bestell- und Materialnummer anzugeben. Aus den Rechnungen müssen insbesondere Art und Umfang der Lieferung und Leistung erkennbar sein. Verspätet oder unvollständig übersandte Rechnungen können wir auch bei infolgedessen verspäteter Bezahlung unter Abzug des vollen Skontos begleichen.
  4. Falls nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung innerhalb von 60 Tagen nach Eingang einer Rechnung bzw. der Ware. Zahlt der Käufer innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Rechnung, so ist er berechtigt, vom Rechnungsbetrag 3 % Skonto abzuziehen.
  5. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung ist der Käufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
  6. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf den Käufer über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.
  7. Wir sind berechtigt, jede Gegenforderung, gegen Forderungen des Verkäufers zur Aufrechnung zu stellen.

4. Liefertermine

  1. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist verbindlich.
  2. Liefert oder leistet der Lieferant nicht fristgerecht und auch nicht innerhalb einer vom Käufer gesetzten Nachfrist, ist der Käufer berechtigt, auch ohne Androhung die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant ist, unabhängig davon, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder nicht, vollumfänglich schadensersatzpflichtig für sämtliche Schäden (direkte und indirekte Schäden, Folgeschäden in der gesamten Wertschöpfungskette), die uns aus verspäteter Lieferung entstehen.
  3. Kann der Lieferant vereinbarte Liefertermine nicht einhalten, hat er uns dies unverzüglich nach Erkennen dieses Umstandes, unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung, schriftlich mitzuteilen.

5. Lieferscheine

  1. Jede Lieferung hat mit einem spezifizierten Lieferschein mit Angabe unserer Bestell- und Materialnummer, des Materials, der Verpackungsart, Palettennummer, Gewicht, Chargennummer, etc. zu erfolgen. Schäden, die dem Käufer aus der unrichtigen Bezeichnung gelieferter Waren entstehen, sind dem Käufer vom Lieferanten zu ersetzen.
  2. Erfolgen Zahlungen infolge unrichtiger Warenbezeichnungen verspätet, liegt seitens des Käufers kein Verzug vor, ferner wird das Recht zum Abzug von Skonto nicht beeinträchtigt.

6. Versand, Gefahrübergang

  1. Sofern der Käufer für den Versand Anweisungen gibt, sind ausschließlich diese verbindlich. Der Käufer ist auch berechtigt, die Ware unter Offenlegung der Frachtkosten abzuholen. Mehrfrachten, Standgelder usw. gehen zu Lasten des Lieferanten.
  2. Außer in Fällen der Selbstabholung erfolgt der Transport auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr geht erst mit Eingang der Lieferung bei der vom Käufer genannten Lieferanschrift auf den Käufer über.

7. Qualitätsanforderungen/ Qualitätssicherung

  1. Der Lieferant übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die gelieferte Ware den zum Lieferzeitpunkt gültigen Normen und allen einschlägigen technischen Vorschriften sowie insbesondere den Vorgaben der Lieferantenerklärung entspricht. Der Lieferant sichert zu, dass die von Ihm gelieferte Ware ohne zusätzliche Kontrolle durch uns in der Produktion eingesetzt werden kann.
  2. Wir oder unsere Vertreter sind ermächtigt, sowohl an- wie auch unangemeldet beim Lieferanten und dessen Zuliefern ein Lieferantenaudit gemäß GFSI-Standard durchzuführen. Der Lieferant hat hierzu alles Notwendige beizutragen.

8. Gewährleistung

  1. Käufer, soweit in der Lieferantenerklärung keine gesonderten Vereinbarungen getroffen werden. Der Lauf der Verjährungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung der Mängelanzeige des Käufers beginnt und mit der Erfüllung des Mängelanspruchs des Käufers endet.
  2. Werden gegen den Käufer wegen Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware Ansprüche geltend gemacht und ist der Lieferant dem Käufer aus demselben Grund gewährleistungspflichtig, so ist der Lieferant verpflichtet, den Käufer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Rechte des Käufers aus den nachfolgenden Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.

9. Produkthaftpflicht

  1. Der Lieferant hat den jeweils anwendbaren Produkthaftpflichtgesetzen Rechnung zu tragen. Werden wir von Dritten wegen der Fehlerhaftigkeit von vom Lieferanten gelieferten Produkten in Anspruch genommen, so hat der Lieferant uns vollumfänglich schadlos zu halten (von uns zu bezahlender Schadensersatz, Gerichts- und Anwaltskosten etc.). Der Lieferant hat eine hierfür geeignete Versicherung mit hinreichender Deckung abzuschließen und aufrechtzuerhalten; Ein entsprechender Nachweis in deutscher oder englischer Sprache mit Angabe der Deckungssumme je Schadensfall ist uns vorzulegen.

10. Mängel/ Vertragsstrafe

  1. Von vom Käufer vorgenommenen Mängelrügen gelten als rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wareneingang, bei nicht offensichtlichen Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Mangels dem Lieferanten zugehen.
  2. Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle des Käufers ermittelten Werte verbindlich.
  3. Bei mangelhaften Lieferungen oder Leistungen ist der Käufer – unbeschadet weiterer gesetzlicher Ansprüche – berechtigt, nach seiner Wahl vom Lieferanten Ersatzlieferung oder kostenlose Nachbesserung zu verlangen.
  4. Bei Vorliegen eines Sachmangels oder fruchtlosem Ablauf einer nach dem vorstehenden Absatz gesetzten Frist ist der Käufer ferner nach seiner Wahl berechtigt, einen Deckungskauf zulasten des Lieferanten durchzuführen oder die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen oder selbst zu beseitigen.
  5. Sendet der Käufer dem Lieferanten mangelhafte Ware zurück, so ist er berechtigt, dem Lieferanten den Rechnungsbetrag zurück zu belasten zzgl. einer Aufwandspauschale von 5 % des Preises der mangelhaften Ware. Den Nachweis höherer Aufwendungen behält sich der Käufer vor. Der Nachweis geringerer oder keiner Aufwendungen bleibt dem Lieferanten ebenfalls vorbehalten.
  6. Erbringt der Lieferant im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Anmahnung erneut mangelhaft oder verspätet, so ist der Käufer zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Dieses Rücktritts-recht umfasst in diesem Fall auch solche Lieferungen und Leistungen, die der Lieferant aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an den Käufer zu erbringen verpflichtet ist.
  7. Verstößt der Lieferant oder einer seiner Erfüllungsgehilfen schuldhaft gegen die Verpflichtungen nach diesen Einkaufsbedingungen oder Lieferantenerklärung des Käufers, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 3% des Warenwertes fällig, zusätzlich zu der Aufwendung aus Warenanlieferung, Produktions-, Verpackungs-, Transport-, Untersuchungs- und eventuellen Rückrufkosten. Dies gilt für jeden Fall, in dem der Lieferant gegen die Verpflichtungen dieser Einkaufsbedingungen oder der Lieferantenerklärung verstößt.
  8. Der Lieferant kann innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Aufforderung zur Zahlung der Vertragsstrafe nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
  9. Entsteht dem Käufer nachweislich ein höherer Schaden, so ist dieser Schaden vom Lieferanten zu ersetzen. Die Vertragsstrafe wird dann auf diesen Schadensersatzanspruch angerechnet.

11. Rechnungen

  1. Rechnungen werden ausschließlich per Email bzw. auf dem Postweg uns zugesandt.

12. Kündigung des Rahmenvertrages/ Stornierung der Bestellung

  1. MW kann die Bestellung soweit / vorhanden den Rahmenvertrag/ kündigen bzw. stornieren, wenn nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verkäufers eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, durch die unsere Ansprüche gefährdet werden. Das Gleiche gilt insbesondere für den Fall, dass der Verkäufer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. eines vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder seine Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

13. Kartellschäden

  1. Der Verkäufer garantiert, dass die von Ihm angebotenen Preise und sonstige Konditionen ohne Verstoß gegen das Verbot wettbewerbsschränkender Verhaltensweisen zustande gekommen sind.

14. Sicherungsrechte

  1. Der Lieferant darf gegen den Käufer bestehende Forderungen weder abtreten noch verpfänden.
  2. Die Ware wird mit Zahlung Eigentum des Käufers.

15. Überlassene Unterlagen, Fertigungsmittel etc.

  1. Vom Käufer dem Lieferanten überlassene Unterlagen jeglicher Art, Werkzeuge, Fertigungsmittel o. ä. bleiben Eigentum des Käufers. Alle Marken-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte bleiben beim Käufer. Diese Gegenstände sind einschließlich aller etwaig gefertigten Duplikate nach Bearbeitung der Bestellung bzw. Ausführung der Bestellung unverzüglich und unaufgefordert an den Käufer zurückzugeben; der Lieferant ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht befugt. Der Lieferant sichert vertrauliche Behandlung zu; die vorstehend genannten Gegen-stände dürfen nur zur Ausführung der Bestellung verwendet und dupliziert sowie unbefugten Dritten weder überlassen noch zugänglich gemacht werden. Verstöße führen zum Anspruch auf Schadensersatz.

16. Beistellung von Material

  1. Von dem Käufer beigestelltes Material bleibt Eigentum des Käufers und ist vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von seinen sonstigen Sachen zu verwahren und als Eigentum des Käufers zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung der Bestellung des Käufers verwendet werden.  Beschädigungen am beigestellten Material sind dem Käufer vom Lieferanten zu ersetzen. Der Verkäufer hat auf Verlangen eine Mengenübersicht der vom Käufer beigegestellten Materialien vorzulegen.
  2. Verarbeitet der Lieferant das beigestellte Material oder bildet er es um, so erfolgt diese Tätigkeit für den Käufer. Der Käufer wird unmittelbar Eigentümer der hierbei entstehenden neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht dem Käufer das Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die Lieferung und für die Zahlung ist der Sitz des Käufers.
  2. Für alle Streitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Käufers.

18. Internationale Kaufverträge, Import- und Exportbestimmungen, Zoll

  1. In Bezug auf internationale Kaufverträge gilt ergänzend das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf. Im Übrigen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
  2. Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. des Lieferanten anzugeben.
  3. Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 / 2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.

19. Vertraulichkeit, Sicherheit

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
  2. Werden Mitarbeiter oder Beauftragte des Lieferanten auf unserem Betriebsgelände tätig, hat der Lieferant sicherzustellen, dass diese die jeweils geltende Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften einhalten sowie die werksseitig erlassene Betriebsordnung beachten.

20. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen nicht.

21. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten des Lieferanten werden durch den Käufer im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

22. Krisenfall/ Notfallnummer

Der Lieferant übermittelt uns eine Übersicht mit Ansprechpartnern während der üblichen und außerhalb der Geschäftszeiten (24h-Notfallnummer).